Der Ursprung der Familie kann bis in das 10. Jhdt. verfolgt werden, als diese während der Herrschaft des Großfürsten Geza (Geyza) das Geschlecht der Hederiks nach Ungarn gekommen ist und sich in Németujvár (Güssing) ansiedelte. Das Geschlecht spaltete sich in mehrere Linien, welche aber - die Pálffys ausgenommen - ausgestorben sind.
Im 12. Jhdt. hatte die Familie Pálffy schon über mehrere Prädikate verfügt, so von DERCSIKA UND RAROFALVI und von BETHLENFALVI. Paul Pálffy III., mit Clara von Bakosc verehelicht, hat das bis heute geltende Prädikat - ab ERDÖD - hinzugefügt.
König (Kaiser) Rudolf hat die Familie in die Würde der BARONIE erhoben, sowie am 24. April 1581 Miklos II. und Thomas I., sowie deren Geschwister "Jure postlimini" als freie Barone des Königreichs inauguriert.
Im Jahre 1599, am 24. Juli hat der Kaiser (König) - in Anbetracht der glänzenden Verdienste - Miklos ll., ihn, seine Söhne und alle seine Nachkommen mit
1. der POZSONY-er (Pressburger) Festung
2. der Oberkapitänswürde
3. der ewigen Obergespans-Würde beschenkt, sowie
4. in den Stand der
REICHSGRAFEN DES „HEILIGEN RÖMISCHEN REICHES DEUTSCHER NATION“ erhoben.
Am 29. Juni 1621 verschrieb Kaiser Ferdinand II. nach langen Verhandlungen Schloss, Stadt und Herrschaft Marchegg samt der nahen Ortschaft Zwerndorf dem Freiherrn Paul Pálffy von Erdöd, wirklicher geheimer Rat, Kämmerer und ungarischer Hofkammerpräsident, auf 15 Jahre pfandweise mit Vorbehalt der landesfürstlichen Hoheit.
Paul Pálffy ab Erdöd war der Sohn des im Jahre 1600 verstorbenen Niklas Pálffy ab Erdöd, welcher 1598 die vorher verloren gegangene Festung Raab zurückeroberte.
Ferdinand II. übergab am 23. Mai 1630, also noch vor Ablauf der Pfandjahre, dem Paul Pálffy ab Erdöd auf sein wiederholtes Ansuchen die Herrschaft Marchegg als Eigentum für ihn und seinen Nachkommen. Es geschah dies in ausdrücklicher Anerkennung seiner Verdienste bei der letzten Rebellion. Pálffy schreibt selbst, er habe sich wegen seiner Dienste für den Kaiser mit den Ungarn so verfeindet, dass er in ihrem Lande nicht sicher wäre.
Die "kaiserliche Resolution" anlässlich der Übergabe der Herrschaft an Paul Pálffy ab Erdöd lautet:
Kaiserliche Resolution
vom 23 May 1630, Craft derselben Herrn Paul Pälffy von Erdödt, Freiherrn etz. die Herrschaft Marchegg samt allen deren Zugehörungen, allermassen Er selbige jezo nuzet, und genusset, frey und aiganthümlich verlassen worden doch gegen Revers.
Ferdinand der ander Als Nemblichen, und fürs Erste, daß er und seine Erben, Kein anders, dann die wahre Catholische allein Seligmachende Religion in selbiger Herrschaft zu Lassen, oder Verstaft.
Anderten, alle Streitigkeiten so zwischen dieser Herrschaft, und denen Benachbahrten Obrigkeiten, oder deren Unterthanen Bishero geschwebt, auf seinen selbst eigenen Unkosten aufführen, Und in Richtigkeit bringen.
Drittens, die Burgerschaft zu Marchegg, Bey ihren Freyheiten Lassen, Widerr dieselben Und alten Herkommen nicht Beschweren.
Viertens, ohne Unser der Unserer Erbe Vorwissen, und Consens ainiger Fortification daselbsten nicht Vornehmen.
Fünftens, Uns und unsere Erben zu Kriegs und Friedenszeiten, Thor und Thür offen zu halten. Unser Erzherzogthums Osterreich zu Präjudition, oder Schaden nichts handeln, auch bey unseren Mäuthern und Zöllern, und anderen Regalien keinen eintrag thun, oder den jenigen Verhengen.
Sechstens, wann mehr besagter Herrschaft, Uber Kurz od. Lang von obbemelten Herrn Pálffy od. seine Erben, Verkauffi würden, Solche Vorher Uns und unseren Erben anfaitz (anbieten) Lassen.
Da aber Er oder seine Erben wid diesen Revers, was attentierten. Als dann Uns und unsere Erben ohne ainig weitere Verfahrung die ablässung gleich Bevorstehen, und dieselbe gegen erstattung des Werckhs und Verwilligten Pau-Uncosten, zu sich zu nehmen, genugsambe Machts und gewalt Haben."
Paul Pálffy ab Erdöd starb am 26. November 1653. Sein Leichnam wurde in der von ihm erbauten Gruft im Preßburger Dom beigesetzt, sein Herz aber ruht in einem silbernen Behälter in der Gruft im Kloster zu Malacka. Er hinterließ zwei Söhne. Von nun an vererbte sich die Herrschaft in der später in den fürstlichen Rang erhobenen Familie wie folgt: